4,9 %
des Nettohonorars. Für 2027 sind 5,0 % angekündigt.
Wer Webdesign, Logos, Texte oder Fotos bei Selbstständigen einkauft, muss unter Umständen eine Abgabe an die Künstlersozialkasse zahlen. Viele wissen das nicht, bis die Rentenversicherung prüft. Hier erfährst du, ob es dich betrifft und welche legalen Wege es gibt, die Abgabe zu vermeiden oder zu senken.
Kurz erklärt
Selbstständige Künstler und Publizisten, etwa Designer, Texter oder Fotografen, sind über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert. Einen Teil davon zahlen die Unternehmen, die ihre Leistungen einkaufen. Diese Abgabe wird auf das Honorar berechnet und einmal im Jahr gemeldet.
4,9 %
des Nettohonorars. Für 2027 sind 5,0 % angekündigt.
1.000 €
pro Jahr für Eigenwerbung. Darunter keine Abgabe. 2025 lag die Grenze bei 700 €.
31. März
Bis dahin meldest du die Honorare des Vorjahres an die Künstlersozialkasse.
Die meisten Betriebe lassen Websites, Flyer oder Logos für ihre eigene Werbung gestalten. Für diese Eigenwerbung gilt die Grenze von 1.000 € pro Jahr. Gezählt werden alle kreativen Aufträge an Selbstständige zusammen.
Seit 2023 kommt es nicht mehr darauf an, ob du regelmäßig oder nur einmal etwas beauftragst. Auch ein einziger Website-Auftrag über der Grenze kann die Abgabe auslösen. Agenturen, Verlage und andere typische Verwerter zahlen dagegen schon ab dem ersten Euro.
Legale Wege
Liegen alle kreativen Aufträge eines Jahres zusammen bei höchstens 1.000 €, fällt für deine Eigenwerbung keine Abgabe an. Plane größere Vorhaben deshalb bewusst und behalte die Jahressumme im Blick.
Zahlungen an eine GmbH, AG, KG, OHG oder GmbH & Co. KG sind nicht abgabepflichtig. Die Firma führt die Abgabe für ihre eigenen Künstler selbst ab. Zahlungen an eine GbR zählen dagegen mit.
Die ausgewiesene Umsatzsteuer gehört nicht dazu. Die Abgabe berechnest du nur auf das Nettohonorar.
Steuerfrei erstattete Reise- und Bewirtungskosten zählen nicht. Lass sie auf der Rechnung getrennt ausweisen.
Rein technische Arbeit wie Programmierung, Hosting oder Wartung ist nicht abgabepflichtig, aber nur, wenn dabei keinerlei Gestaltung erbracht wird. Ob sich bei einem gemischten Auftrag ein technischer Teil herausrechnen lässt, ist eine Frage des Einzelfalls.
Bei Unsicherheit hilft die Künstlersozialkasse direkt weiter, oder deine Steuerberatung. Eine kurze Frage vorab ist günstiger als eine Nachzahlung.
Finger weg von diesen Tricks: kreative Leistungen auf der Rechnung als rein technisch bezeichnen, einen Auftrag künstlich aufteilen, um unter der Grenze zu bleiben, oder einfach nicht melden. Die Rentenversicherung prüft regelmäßig. Dann drohen Nachzahlungen für bis zu fünf Jahre, Säumniszuschläge und ein Bußgeld bis 50.000 €. Wer absichtlich nicht zahlt, haftet sogar bis zu 30 Jahre.
Ich rechne als Einzelunternehmen ab, und meine Websites enthalten Gestaltung. Für dich ist mein Honorar deshalb grundsätzlich abgabepflichtig, sobald du die Grenze von 1.000 € im Jahr überschreitest.
Auf Wunsch weise ich technische Leistungen wie Hosting-Einrichtung oder Wartung auf der Rechnung getrennt aus. So kann deine Steuerberatung sauber prüfen, was dazugehört.
| Paket | Grundpreis netto | Abgabe |
|---|---|---|
| Start | 495 € | 0 €* |
| Plus | 890 € | 0 €* |
| Pro | 1.490 € | 73,01 € |
* wenn du im selben Jahr keine weiteren kreativen Aufträge an Selbstständige vergibst, sodass du insgesamt bei höchstens 1.000 € bleibst. Gerechnet mit 4,9 % auf den Nettobetrag.
Häufige Fragen
Wenn ein selbstständiger Webdesigner die Seite gestaltet und deine kreativen Aufträge im Jahr zusammen über 1.000 € liegen, in der Regel ja. Beauftragst du eine GmbH oder eine andere Kapitalgesellschaft, fällt keine Abgabe an.
Der Abgabesatz liegt 2026 bei 4,9 % des Nettohonorars. Für 2027 sind 5,0 % angekündigt.
Seit 2023 ja, wenn die Grenze überschritten ist. Früher waren einmalige Aufträge oft ausgenommen, weil es auf eine regelmäßige Beauftragung ankam. Diese Voraussetzung ist entfallen.
Reine Programmierung, Hosting oder Wartung ohne jede Gestaltung sind nicht abgabepflichtig. Sobald auch gestaltet wird, also Layout, Grafik oder Texte, gilt die Leistung als künstlerisch.
Die Honorare des Vorjahres meldest du bis zum 31. März bei der Künstlersozialkasse. Wer erstmals abgabepflichtig ist, meldet sich dort an.
Bei einer Prüfung durch die Rentenversicherung wird nachgefordert, in der Regel für bis zu fünf Jahre, dazu kommen Säumniszuschläge. Wer gar nicht meldet, riskiert außerdem ein Bußgeld bis 50.000 €.
Wichtiger Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindliche Auskünfte gibt die Künstlersozialkasse oder deine Steuerberatung.
Quellen: Künstlersozialkasse, Unternehmen und Verwerter, Deutsche Rentenversicherung, Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) §§ 24, 25 und 36.
Du bekommst ein Angebot mit festem Preis, auf Wunsch mit getrennt ausgewiesenen technischen Leistungen.