Ratgeber · Stand Oktober 2026 Künstlersozialabgabe für deine Website: wann du zahlen musst und wann nicht.

Wer Webdesign, Logos, Texte oder Fotos bei Selbstständigen einkauft, muss unter Umständen eine Abgabe an die Künstlersozialkasse zahlen. Viele wissen das nicht, bis die Rentenversicherung prüft. Hier erfährst du, ob es dich betrifft und welche legalen Wege es gibt, die Abgabe zu vermeiden oder zu senken.

Kurz erklärt

Was ist die Künstlersozialabgabe?

Selbstständige Künstler und Publizisten, etwa Designer, Texter oder Fotografen, sind über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert. Einen Teil davon zahlen die Unternehmen, die ihre Leistungen einkaufen. Diese Abgabe wird auf das Honorar berechnet und einmal im Jahr gemeldet.

Abgabesatz 2026

4,9 %

des Nettohonorars. Für 2027 sind 5,0 % angekündigt.

Grenze ab 2026

1.000 €

pro Jahr für Eigenwerbung. Darunter keine Abgabe. 2025 lag die Grenze bei 700 €.

Meldefrist

31. März

Bis dahin meldest du die Honorare des Vorjahres an die Künstlersozialkasse.

Betrifft es dich? Für deine eigene Website meist dann, wenn du über 1.000 € im Jahr ausgibst.

Die meisten Betriebe lassen Websites, Flyer oder Logos für ihre eigene Werbung gestalten. Für diese Eigenwerbung gilt die Grenze von 1.000 € pro Jahr. Gezählt werden alle kreativen Aufträge an Selbstständige zusammen.

Seit 2023 kommt es nicht mehr darauf an, ob du regelmäßig oder nur einmal etwas beauftragst. Auch ein einziger Website-Auftrag über der Grenze kann die Abgabe auslösen. Agenturen, Verlage und andere typische Verwerter zahlen dagegen schon ab dem ersten Euro.

  • Gestaltung zähltWebdesign, Logo, Grafik, Fotos und Werbetexte gelten als künstlerische oder publizistische Leistung.
  • Summe im Jahr zähltWebsite, Flyer und Fotoshooting werden für die Grenze zusammengerechnet.
  • Wer beauftragt wird, zähltAbgabe fällt nur an, wenn du an eine Einzelperson oder eine GbR zahlst.
  • Einmal reichtSeit 2023 kann schon ein einzelner Auftrag über der Grenze genügen.

Legale Wege

So vermeidest oder senkst du die Abgabe, ganz ohne Tricks.

Unter der Grenze bleiben

Liegen alle kreativen Aufträge eines Jahres zusammen bei höchstens 1.000 €, fällt für deine Eigenwerbung keine Abgabe an. Plane größere Vorhaben deshalb bewusst und behalte die Jahressumme im Blick.

Firmen beauftragen

Zahlungen an eine GmbH, AG, KG, OHG oder GmbH & Co. KG sind nicht abgabepflichtig. Die Firma führt die Abgabe für ihre eigenen Künstler selbst ab. Zahlungen an eine GbR zählen dagegen mit.

Nur auf den Nettobetrag

Die ausgewiesene Umsatzsteuer gehört nicht dazu. Die Abgabe berechnest du nur auf das Nettohonorar.

Reisekosten herausrechnen

Steuerfrei erstattete Reise- und Bewirtungskosten zählen nicht. Lass sie auf der Rechnung getrennt ausweisen.

Reine Technik ist frei

Rein technische Arbeit wie Programmierung, Hosting oder Wartung ist nicht abgabepflichtig, aber nur, wenn dabei keinerlei Gestaltung erbracht wird. Ob sich bei einem gemischten Auftrag ein technischer Teil herausrechnen lässt, ist eine Frage des Einzelfalls.

Vorher nachfragen

Bei Unsicherheit hilft die Künstlersozialkasse direkt weiter, oder deine Steuerberatung. Eine kurze Frage vorab ist günstiger als eine Nachzahlung.

Finger weg von diesen Tricks: kreative Leistungen auf der Rechnung als rein technisch bezeichnen, einen Auftrag künstlich aufteilen, um unter der Grenze zu bleiben, oder einfach nicht melden. Die Rentenversicherung prüft regelmäßig. Dann drohen Nachzahlungen für bis zu fünf Jahre, Säumniszuschläge und ein Bußgeld bis 50.000 €. Wer absichtlich nicht zahlt, haftet sogar bis zu 30 Jahre.

Und bei Prompt to Page? Ehrlich gerechnet: so sieht es bei mir aus.

Ich rechne als Einzelunternehmen ab, und meine Websites enthalten Gestaltung. Für dich ist mein Honorar deshalb grundsätzlich abgabepflichtig, sobald du die Grenze von 1.000 € im Jahr überschreitest.

Auf Wunsch weise ich technische Leistungen wie Hosting-Einrichtung oder Wartung auf der Rechnung getrennt aus. So kann deine Steuerberatung sauber prüfen, was dazugehört.

Rechenbeispiele für 2026

PaketGrundpreis nettoAbgabe
Start495 €0 €*
Plus890 €0 €*
Pro1.490 €73,01 €

* wenn du im selben Jahr keine weiteren kreativen Aufträge an Selbstständige vergibst, sodass du insgesamt bei höchstens 1.000 € bleibst. Gerechnet mit 4,9 % auf den Nettobetrag.

Häufige Fragen

Fragen zur Künstlersozialabgabe.

Muss ich für meine Website Künstlersozialabgabe zahlen?

Wenn ein selbstständiger Webdesigner die Seite gestaltet und deine kreativen Aufträge im Jahr zusammen über 1.000 € liegen, in der Regel ja. Beauftragst du eine GmbH oder eine andere Kapitalgesellschaft, fällt keine Abgabe an.

Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe 2026?

Der Abgabesatz liegt 2026 bei 4,9 % des Nettohonorars. Für 2027 sind 5,0 % angekündigt.

Gilt die Abgabe auch bei einem einmaligen Auftrag?

Seit 2023 ja, wenn die Grenze überschritten ist. Früher waren einmalige Aufträge oft ausgenommen, weil es auf eine regelmäßige Beauftragung ankam. Diese Voraussetzung ist entfallen.

Ist Programmierung abgabepflichtig?

Reine Programmierung, Hosting oder Wartung ohne jede Gestaltung sind nicht abgabepflichtig. Sobald auch gestaltet wird, also Layout, Grafik oder Texte, gilt die Leistung als künstlerisch.

Bis wann muss ich melden und wie?

Die Honorare des Vorjahres meldest du bis zum 31. März bei der Künstlersozialkasse. Wer erstmals abgabepflichtig ist, meldet sich dort an.

Was passiert, wenn ich nicht melde?

Bei einer Prüfung durch die Rentenversicherung wird nachgefordert, in der Regel für bis zu fünf Jahre, dazu kommen Säumniszuschläge. Wer gar nicht meldet, riskiert außerdem ein Bußgeld bis 50.000 €.

Quellen: Künstlersozialkasse, Unternehmen und Verwerter, Deutsche Rentenversicherung, Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) §§ 24, 25 und 36.

Fragen zu den Kosten? Ich rechne offen.

Du bekommst ein Angebot mit festem Preis, auf Wunsch mit getrennt ausgewiesenen technischen Leistungen.

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